Gewerbe oder Freischaffender

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Ich habe mich gefragt, ob ich als Filmer und Lehrmaterialerstellung in Eigenregie und Homepageersteller für Lehrzwecke einen Gewerbeschein brauche. Es reden viele vom Kleinstgewerbe für Einzelperson in der Gründungsphase.

Liegt der jährliche Gewinn (Gewinn = Einnahmen – Ausgaben) unter 410 Euro, muß ich gar nichts tun – nicht einmal das Finanzamt interessiert sich dafür.

Liegt mein Jahresgewinn zwischen 410 und 820 €, muß ich dies in der Jahresteuererklärung dem Finanzamt melden. Ich zahle darauf allerdings nur einen reduzierten Steuersatz. Erst bei Nebeneinnahmen von jährlich 820 € und mehr, wird es ernst. Dann muß ich die Summe voll versteuern.

Aber Achtung! Alle genannten Beträge beziehen sich auf die gesamten Nebeneinnahmen eines Jahres. Soweit ich neben meinen Videoarbeiten noch weitere Nebeneinkünfte erziele, muß ich diese dazu addieren. Also liegt mein Nebeneinkommen aus dieser Tätigkeit nicht regelmäßig über den Höchstgrenzen, ist normalerweise keine Gewerbeanmeldung erforderlich.

Von daher ist es meist wünschenswert, als Freiberufler tätig zu sein und nicht als Gewerbetreibender.

Denn:
1      Gewerbesteuer fällt bei Freiberuflern nicht an. (§18,Abs.1, Nr. 1, EStG – dort Aufzählung aller „Freien“ Berufe). Das Bundesverfassungsgericht  Beschluss vom 15. Januar 2008 – 1 BvL 2/04 hat das bestätigt. Die Befreiung von der Gewerbesteuerpflicht sei mit dem Gleichheitsgrundsatz zu vereinbaren.
2      Nicht von der Buchführungspflicht betroffen sind Freiberufler und selbstständig Tätige. Sie dürfen ihren Gewinn mit Hilfe der Einnahmen-Überschuss-Rechnung ermitteln.

Freiberufler unterliegen nicht der Gewerbesteuer. Die Abgrenzung zwischen freiberuflicher Tätigkeit und Gewerbebetrieb ist leider schwierig. Das ausschlaggebende Entscheidungskriterium ist die geistige, schöpferische Arbeit, die bei einer freiberuflichen Tätigkeit im Vordergrund steht.
Nach § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG gehören insbesondere zu der freiberuflichen Tätigkeit, die selbstständig ausgeübte wissenschaftliche, künstlerische, schriftstellerische, unterrichtende oder erzieherische Tätigkeit, die selbstständige Berufstätigkeit der Ärzte, Zahnärzte, Tierärzte, Rechtsanwälte, Notare, Patentanwälte, Vermessungsingenieure, Ingenieure, Architekten, Handelschemiker, Wirtschaftsprüfer, Steuerberater, beratende Volks- und Betriebswirte, vereidigten Buchprüfer (vereidigten Bücherrevisoren), Steuerbevollmächtigten, Heilpraktiker, Dentisten, Krankengymnasten, Journalisten, Bildberichterstatter, Dolmetscher, Übersetzer, Lotsen (sog. Katalogberufe) und den Katalogberufen ähnliche Berufe.

Damit ein Beruf dem Katalogberuf ähnlich ist, muss er in wesentlichen Punkten mit diesem übereinstimmen. Dazu gehört, dass Ausbildung und die berufliche Tätigkeit selbst mit dem Katalogberuf vergleichbar sind.
Die Finanzämter überbieten sich in der Definition von Kunst: z. B. nicht rein handwerksmäßig, Vorbildung, Eigenartigkeit, Qualität, eigenschöpferisch, Gestaltungshöhe. Künstlerisch – und damit freiberuflich – sei eine Leistung u.a. immer dann, wenn sie eigenschöpferisch ist, die individuelle Anschauungsweise und Gestaltungskraft zum Ausdruck kommt und über eine hinreichende Beherrschung der Technik hinaus eine gewisse Gestaltungshöhe erreicht wird. Beteiligung an Festivals und Mitgliedschaft in Berufsverbänden können ebenfalls von Bedeutung sein.

Alle anderen Tätigkeiten, die nicht in § 18 Abs. 1 EStG aufgeführt sind oder zu den „ähnlichen Tätigkeiten“ zählen, sind gewerblicher Art.

Künstler und Publizisten zählen also zu den „Freien Berufen“.
Zu einzelnen künstlerischen Berufen hier einige Details:

Coaching/Trainer: Einzelcoaching gewerblich, Gruppentraining freiberuflich
Conferencier, Show- und Quizmaster: Verbindung von Sprechen oder Ansage mit einer optischen Darbietung – künstlerische Darbietung mit ausreichender Gestaltungshöhe BFH, BStBl II 1977 S. 459 und FG Berlin EFG 1990, S. 521
Designer: künstlerische Tätigkeit, BFH 23.8.1990 IV R61/89 und BFH 14.12.1976, VIII R 76/75
Dirigent: freiberuflich, wenn Darbietung bestimmten Qualitätsstandard erreicht BFH 19.8.1982, IV R 64/79
Fernsehansager: künstlerische Tätigkeit, FG Berlin 5.1.1967, I 123/63
Filmhersteller: Freier Beruf, wenn an allen Tätigkeiten selbst mitwirkend BFH 2.12.1980, VIII R32/75

Wie sieht es mit der Rechnung aus?

So ohne Weiteres darf ich meinem Aufttraggeber keine Rechnung stellen. Fordert er einen Beleg, darf ich jedoch den erhaltenen Geldbetrag quittieren. Das sollte ich in jedem Fall auch machen, denn auch für mich ist die quittung ein wchtiger Beleg, wenn es am Jahresende um die Ermittlung meiner Nebeneinnahmen geht. Übrigens auch, wenn das Quittungsformular eine solche Spalte beinhaltet, Mehrwertsteuer darf ich nicht ausweisen!